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AGB

VERTTEC INDUSTRIEKLETTERN GMBH & CO. KG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Version 1.0/10.12.2024)

 

§1 ALLGEMEINES

 

§1.1 Wir leisten und liefern ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Vom Auftraggeber vorgeschriebene Leistungs- und Lieferbedingungen gelten, soweit sie nicht mit den unsrigen übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen.

§1.2 Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen beauftragen zu wollen.

§1.3 Erfüllungsort ist Sitz der Firma verttec industrieklettern GmbH & Co. KG. Gleiches gilt hinsichtlich des ausschließlichen Gerichtsstandes für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis.

§1.4 Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn diese vorher schriftlich eingereicht und bestätigt wurden.

§1.5 Auch andere Bedingungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und unserer Bestätigung.

 

§2 ANGEBOTE

 

§2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Angaben über Leistungen, Materialien, etc. sind firmen- und branchenübliche Näherungswerte.

§2.2 Durch technische Entwicklungen geänderte Leistungen und sonstige Merkmale müssen vorbehalten bleiben. Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor Leistungsbeginn mitgeteilt.

§2.3 Ergeben sich nach der Angebotsstellung von Seiten des Auftraggebers Änderungen hinsichtlich der Abwicklung des Auftrages, fühlen wir uns nicht an das jeweilige Angebot gebunden - es kann somit teilweise oder ganz seine Gültigkeit verlieren.

§2.4 Unsere Angebote behalten für 30 Tage ihre Gültigkeit, vom Zeitpunkt der Angebotsstellung.

§2.5 Die in unseren Angeboten stehenden Preise beziehen sich stets auf Leistungen, die zu den üblichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr) erbracht werden, es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart. Bei Ausführen der Leistungen zu anderen Zeiten gelten folgende Zuschlagsregelungen: Samstagszuschlag: 40%, Sonntagszuschlag: 100%, Nachtzuschlag (20.00 Uhr bis 06.00 Uhr) 40%, gesetzliche Feiertage: 125% sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr, 150 % für besondere Feiertagsarbeiten (24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember und 1. Mai). Die Kumulation (Addition) von Zuschlägen für die Nachtarbeit mit denen für Sonn- und Feiertagsarbeit ist zulässig.

 

§3 VORAUSSETZUNGEN

 

§3.1 Wir führen unsere Aufträge gegenüber Dritten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers durch, sofern dieser ein Gewerbe betreibt. Ausgenommen sind gesonderte, von uns schriftlich bestätigte, Vereinbarungen.

§3.2 Wir arbeiten am Seil üblicherweise nicht mit scharfen, rotierenden oder sägenden Werkzeugen. Ebenso arbeiten wir am Seil nicht mit Säuren, Laugen oder Flüssigkeiten, die ätzende, betäubende oder bewusstseinsverändernde Dämpfe ausgasen, mit Verdünnungen sowie mit umweltschädlichen Chemikalien. Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen (z.B. Baumpflegearbeiten, Korrosionsschutz) bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

§3.3 Auf Verlangen hat der Auftraggeber Proben seiner verwendeten Materialien (inkl. Auszug aus dem Material-Stammdatenblatt) zu stellen, damit wir Auswirkungen auf unser Sicherungsmaterial prüfen lassen können.

§3.4 Bei Montagearbeiten, insbesondere von Werbemitteln, muss eine Absprache zwischen dem Auftraggeber und verttec industrieklettern GmbH & Co. KG hinsichtlich der Befestigungsmittel stattfinden. Bei ungeeigneten oder nicht zugelassenen Befestigungsmitteln und/oder -methoden, behalten wir uns - eine Auftragsabwicklung - auch im Nachhinein vor.

§3.5 Bei Aufträgen, die sich über mehrere Tage hinweg erstrecken, wird vom Auftraggeber nach Abstimmung mit verttec industrieklettern GmbH & Co. KG eine adäquate Unterkunft gestellt. Die Unterbringung unserer Mitarbeiter findet grundsätzlich in Einzelzimmern statt.

§3.6 Wird die Unterbringung nicht vom Auftraggeber gestellt, behält sich verttec industrieklettern GmbH & Co. KG die entsprechende Auswahl der Unterkunft vor.

§3.7 Gemäß der TRBS 2121 Teil 3, der Richtlinien des FISAT e.V. und der entsprechenden BG-Vorschriften, werden seilunterstützte Arbeitsverfahren grundsätzlich in Zweier-Teams durchgeführt, da die Rettung der Seilarbeiter zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein muss. Rettungsmittel werden von uns vorgehalten.

 

§4 LEISTUNG

 

§4.1 Wir erfüllen unsere Aufträge jeweils im Rahmen der zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der TRBS 2121 Teil 3, der DGUV Information 212-001, den Richtlinien des FISAT e.V. und der jeweiligen DGUV-Vorschriften.

§4.2 Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes und ungestörter Transportmöglichkeiten übernommen. Fälle höherer Gewalt und sonstiger damit vergleichbarer Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Leistungserfüllung ohne Schadensersatzansprüche.

§4.3 Vereinbarte Leistungstermine müssen bei Auftragsbestätigung angegeben sein, andernfalls gelten sie als nicht vereinbart.

§4.4 Verzögerungen, die durch verspätete Anlieferung zu verarbeitende Materialien entstehen (Werbeträger, Befestigungsmaterial, Korrosionsschutzmittel etc.), gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind gegebenenfalls gesondert mit uns abzurechnen.

§4.5 Die verttec industrieklettern GmbH & Co. KG Mitarbeiter sind größtenteils zertifizierte Höhenretter. Sollte das verttec Team zu einem Einsatz gerufen werden, bei denen es um Gefahren für Leib und Leben geht, behalten wir uns vor, die aktuellen Arbeiten einzustellen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

§4.6 Vorbesichtigungen, Beratungen, Lösungsvorschläge, Projektierung und administrative Vorleistungen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des jeweiligen Vorhabens erbracht werden müssen, werden gesondert behandelt bzw. abgerechnet.

§4.7 Anträge (z.B. Gutachten, Genehmigungen, Bauanträge) sind vom Auftraggeber zu erbringen. Wird diese Abwicklung von verttec industrieklettern GmbH & Co. KG erbracht, wird diese gesondert behandelt bzw. abgerechnet. Von Seiten des Auftraggebers gestellte Anträge müssen bis zur Auftragsabwicklung als Kopie zu Händen der Firma verttec industrieklettern GmbH & Co. KG gehen. Verzögerungen, die sich aus nicht vorhandenen oder unkorrekt gestellten Anträgen ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ergeben sich durch verspätet eingereichte Anträge Änderungen der Abwicklung des Auftrages, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten.

§4.8 Bei seilunterstützten Arbeiten sind wir, zur Gewährung größtmöglicher Sicherheit, nicht weisungsgebunden, soweit es unsere Sicherungs- und Arbeitstechnik betrifft.

§4.9 Verantwortlich für die Durchführung der seilunterstützten Arbeiten ist der von uns benannte Aufsichtsführende. Der Aufsichtsführende ist für fremdes Personal weisungsbefugt, soweit es sich um sicherheitsrelevante Bereiche und die Abwehr sicherheitsrelevanter Einflüsse handelt.

§4.10 Auftragsarbeiten, die eine Gruppenstärke von mehr als 5 Höhenarbeitern an einem Ort erfordern, werden grundsätzlich mit einem zusätzlichen Aufsichtsführenden abgewickelt.

§4.11 Bei speziellen Sicherheitsvoraussetzungen (z.B. bei Korrosionsschutzarbeiten oder Arbeiten an Abzügen/Schornsteinen) werden dem Auftraggeber gesondert erstellte "Merkblätter" zur Verfügung gestellt, die bindender Bestandteil der AGB sind.

§4.12 Für den sonstigen Leistungsverzug gelten die Bestimmungen des BGB.

 

§5 AUFTRAGSERTEILUNG

 

§5.1 Vor Auftragserfüllung muss eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegen. Hierbei kann es sich um das erstellte Angebot oder eine schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers handeln. Die Auftragsbestätigung kann uns per Post, per Fax oder via E-Mail erreichen. Firmenbezeichnung und Firmensitz des Auftraggebers und die entsprechende Angebotsreferenz müssen aus der Auftragsbestätigung hervorgehen.

§5.2 Für den jeweiligen Auftragsort müssen uns ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen eine eindeutige Machbarkeitsanalyse durch uns möglich wird. Sollten diese Informationen unzureichend sein (betreffend Anschlagpunkte, Anbringung von Seilstrecken, Zustieg und Zugang), behalten wir uns eine Begehung des Auftragsortes vor der Auftragserteilung vor. Die Kosten dieser Begehung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§5.3 Die für die Auftragserteilung benötigten Gutachten und Genehmigungen müssen zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt der Auftraggeber für die anfallenden Kosten auf.

 

§6 STORNO

 

§6.1 Bei Auftragsstornierungen von Dienstleistungen berechnen wir 25% des gesamten Auftragswertes als Stornogebühr. Wird eine Leistung weniger als fünf Werktage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn storniert oder vertagt, erhöht sich die Stornogebühr auf 50% des gesamten Auftragswertes. Bei Stornierung oder Vertagung einer Leistung weniger als einem Werktag vor Leistungsbeginn stellen wir 90% des gesamten Auftragswert in Rechnung.

§6.2 Materialbeschaffungen oder Hotelbuchungen, die im Rahmen der Abwicklung des Auftrages nach der Auftragserteilung vorab geleistet wurden, werden zu 100 % in Rechnung gestellt.

 

§7 ZAHLUNG

 

§7.1 Berechnet werden, mangels anderer Vereinbarungen, die am Tage der Leistung geltenden Tagespreise. Die Rechnung wird zum Tage der Leistung ausgestellt. Ein Hinausschieben des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist ausgeschlossen.

§7.2 Bei Aufträgen die sich über mehr als 5 Werktage erstrecken, behalten wir uns vor Zwischenrechnungen bzw. Rechnungen in Form von Abschlagszahlungen zu stellen. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

§7.3 Bei Erstkunden behalten wir es uns vor, bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes vor Beginn der Arbeiten einzufordern. Diese Vorauszahlung wird in Form einer Vorabanweisung oder in Form eines Verrechnungs-Schecks erbracht.

§7.4 Zahlungen können ausschließlich per Banküberweisung geleistet werden. Als Datum des Zahlungseinganges gilt der Tag, an dem der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wurde.

§7.5 Unser Zahlungsziel ist sofort ohne Abzug, es sei denn, auf der Rechnung ist anderes vermerkt. Skonti vereinbaren wir im Einzelfall.

§7.6 Sollten wir unbefriedigende Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erhalten, so können wir sofortige Bezahlung verlangen, die Leistung verweigern und die Erledigung weiterer Aufträge von Vorauszahlung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn uns die negative Auskunft erst nach Erteilung der Auftragsbestätigung zukommt.

§7.7 Mündliche Preisabsprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

§8 ZAHLUNGSVERZUG

 

§8.1 Werden vereinbarte Ratenzahlungen nicht eingehalten, so wird bei Aussetzen einer Rate der Restbetrag sofort fällig.

§8.2 Jede Zielüberschreitung berechtigt uns, ab dem Tag der Zahlungsfälligkeit, als Zinsvergütung 5% p.a. über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu verlangen.

 

§9 GEGENFORDERUNGEN

 

§9.1 Gegenforderungen können nur aufgerechnet werden, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

§10 KONVENTIONALSTRAFEN

 

§10.1 Vertragsstrafen gelten als grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen davon vereinbaren wir nicht.

 

§11 MÄNGEL

 

§11.1 Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unmittelbar nach Beendigung der Leistung, ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens jedoch 2 Wochen nach Kenntnisnahme, bei uns vorliegen.

§11.2 Für Mängel, die durch höhere Gewalt entstanden sind, haften wir nicht.

§11.3 Wir behalten uns vor, bei fehlerhaften Leistungen die Leistung zu verbessern oder fehlerfrei zu erbringen oder die am Tage der Leistung gültige Vergütung zu mindern oder zu erstatten.

§11.4 Weitergehende Haftungsansprüche können nicht geltend gemacht werden.

§11.5 Mängel an Teilleistungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer bereits erteilter und bestätigter Aufträge.

 

§12 HAFTUNG

 

§12.1 Für Terminverzögerungen, die durch höhere Gewalt (Sturm, Unwetter o.Ä.) verursacht werden, übernehmen wir keine Haftung und können keine Forderungen im Hinblick auf Terminarbeit an verttec industrieklettern GmbH & Co. KG gestellt werden.

§12.2 Beim Einsatz von Osmose Reinigungstechnologie haften wir nicht für Schäden, die durch Undichtigkeiten oder Baumängeln an der Fassade oder im Gebäude entstehen.

 

§13 DATENERFASSUNG UND BILDRECHTE

 

§13.1 Der Auftraggeber willigt ein, dass die für die Auftragsbearbeitung benötigten Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz §3.26 gespeichert werden.

§13.2 Wir untersagen in jedem Fall Bild- und Tonaufnahmen. Sollten entgegen dieser Vereinbarung Aufnahmen gemacht werden, so geht das Bild- oder Tonmaterial, gegen Erstattung der Materialkosten, in unseren Besitz über.

§13.3 Haben wir Bild- und Tonaufnahmen schriftlich genehmigt, so gehen die Rechte an den Bild- und Tonaufnahmen auf uns über. Sie dürfen nur privat oder firmenintern, ohne jede weitergehende Verfügung verwendet werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

§13.4 Wir behalten uns vor, von Aufträgen Bild- und Tondokumentationen zu fertigen. Der Auftraggeber willigt ein, dass das Bild- oder Tonmaterial zu Referenz- und Werbezwecken eingesetzt werden kann und verzichtet insoweit auf seine Rechte an dem Bild- oder Tonmaterial. Die Freigabe gilt auch für alle Mitarbeiter und Nachunternehmer des Auftraggebers, die auf dem Bild- oder Tonmaterial gespeichert sind.

 

§14 GELTUNGSBEREICH

 

§14.1 Vorstehende Geschäfts- und Leistungsbedingungen gelten für den Vertragsabschluss in der vorliegenden Form, für alle diesen Vertrag betreffenden Leistungen. Sie gelten für die weitere Geschäftsbeziehung, solange, bis wir unsere Kunden über eine Änderung informieren. Den Angeboten ist immer die Versionsnummer der gültigen AGB beigefügt.

§14.2 Bei Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere Bedingungen an und ist mit ihrer Geltung für den abgeschlossenen Vertrag einverstanden.